AGB für gewerbliche Abnehmer

1. Allgemeines

Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die folgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende oder ergänzende Vereinbarungen sowie Nebenabreden, bedürfen der schriftlichen Bestätigung seitens Romberg.

2. Angebot, Auftrag

2.1
Rombergs Angebote erfolgen hinsichtlich Lieferungsmöglichkeiten und Lieferterminen stets freibleibend.

2.2
Die zu Rombergs Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar und sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.3
Die Annahme von Aufträgen durch Romberg erfolgt nur durch schriftliche Bestätigung oder durch Absendung der bereitgestellten Ware.

3. Preise

3.1
Die Berechnung der Lieferungen und Leistungen erfolgt zu den am Liefertag gültigen Preisen, auch wenn die Preise zwischen Auftragsbestätigung und Liefertag aufgrund höherer Rohstoff-, Lohnoder Transportkosten oder einem sonstigen von Romberg nicht zu vertretenden Grund in diesem Rahmen erhöht wurden. Eine Preiserhöhung ist nur aufgrund der genannten Kostensteigerungen zulässig, wenn diese gegenüber des Vorjahres eine Erhöhung von mindestens 5% bedeuten, und darf allenfalls zu einer Steigerung von bis zu 10% gegenüber des Vorjahres führen.

3.2
Alle Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, einschließlich Verpackungskosten. Ist die Verpackung nicht im Preis enthalten, wird sie zum Selbstkostenpreis berechnet.

4. Lieferung; Gefahrübergang

4.1
Die Lieferung erfolgt stets ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Käufers, auch wenn frachtfreie, FOB oder CIF Lieferung vereinbart ist. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung das Werk oder Lager verlassen hat. Im Falle eines Schadens während des Transports ist Romberg verpflichtet, etwaige Ansprüche gegen den Transportunternehmer an den Käufer abzutreten. Sofern Versandart oder Versandweg nicht schriftlich vereinbart wurden, wird dieser von Romberg bestimmt.

4.2
Lieferfristen (Liefertermine) sind nur verbindlich, wenn sie von Romberg ausdrücklich als verbindlich schriftlich bestätigt sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand innerhalb der Frist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist.

4.3
Eine schriftlich vereinbarte verbindliche Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Nichteinhaltung nach Vertragsschluss auf höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Einund Ausfuhrsperren, Beschlagnahme, Embargo, Rohstoff- und Energiemangel, Fabrikations- oder Lieferstörungen (bei Romberg oder dessen Zulieferer) oder sonstige unvorhersehbare, nicht mit zumutbaren Mitteln zu beseitigende Hindernisse zurückzuführen ist. Wird die Lieferung aus den vorbezeichneten Gründen ganz oder teilweise unmöglich, so wird Romberg von seiner Lieferpflicht befreit, ohne dass dem Käufer Schadensersatzansprüche zustehen. Wird die Lieferung bei unverschuldetem Ausbleiben der Selbstbelieferung ganz oder teilweise unmöglich oder verzögert, stehen dem Käufer keine Schadensersatzansprüche gegen Romberg zu. Romberg ist jedoch verpflichtet, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

4.4
Teillieferungen sind zulässig.

5. Zahlung

5.1
Die Rechnungen von Romberg sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, spätestens innerhalb von 6 Wochen rein netto zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum, gewährt Romberg 2% Skonto auf den Warenwert. Bei Zahlungsverzug ist der Käufer verpflichtet, ab Verzugsbeginn Verzugszinsen von jährlich 3% über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, mindestens aber 8%, zu zahlen.

5.2
Eingehende Zahlungen werden zunächst gegen angefallene Zinsforderungen und dann gegen die ältesten Forderungsrückstände verbucht.

5.3
Falls Romberg Schecks oder Wechsel annimmt, so gelten diese erst nach Einlösung als Zahlung. Im Falle eines Scheck- oder Wechselprotestes werden Ansprüche aus allen noch laufenden Wechseln, ungeachtet, ob es eigene oder fremde Akzepte sind, sofort fällig.

5.4
Im Falle der spürbaren Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers, seiner Zahlungsanstellung, Überschuldung, Beantragung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens über sein Vermögen oder der Nichteinlösung von Schecks werden alle Forderungen sofort zur Zahlung fällig. In diesen Fällen ist Romberg berechtigt, Sicherheitsleistung zu verlangen oder, wenn der Käufer nach Aufforderung die Vertragserfüllung bzw. die Sicherheitsleistung endgültig verweigert, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5.5
Der Käufer kann gegen Rombergs Forderungen nur aufrechnen, diese ganz oder teilweise zurückbehalten oder mindern, wenn die Gegenforderungen des Käufers, derentwegen das Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung bzw. Minderung geltend gemacht wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1
Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt Rombergs Eigentum bis zur Tilgung aller Forderungen, die Romberg aus Geschäftsverbindung mit dem Kunden, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen zusteht.

6.2
Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für Romberg als Hersteller im Sinne des §950 BGB, ohne dass Romberg daraus Verpflichtungen entstehen. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen dem Käufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt Romberg das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der an deren verwendeten Ware zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache angesehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer Romberg anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung oder die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Romberg zu verwahren. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Ware oder die für Romberg nach Be- oder Verarbeitung verwahrte Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern.

6.3
Unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf bis zur vollständigen Bezahlung weder verpfändet noch zur Sicherung übereignet werden. Einen Zugriff Dritter hat der Käufer Romberg sofort anzuzeigen. Veräußert der Käufer die gelieferte und die für Romberg nach Be- oder Verarbeitung verwahrte Ware, so tritt er hiermit schon jetzt bis zum völligen Ausgleich der gesamten aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Romberg ab. Der Käufer ist auf Verlangen verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung bekannt zugeben, alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen, die notwendig sind, um Rombergs Rechte gegen seine Schuldner geltend zu machen. Der Käufer ist verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, wenn von dritter Seite Ansprüche auf die abgetretenen Forderungen geltend gemacht werden. Der Käufer bedarf zur Abtretung seiner Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit seinen Abnehmern Rombergs schriftliche Zustimmung. Er versichert, dass er über diese Ansprüche noch nicht anderweitig verfügt hat.

6.4
Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherheiten die gesamten aus der Geschäftsverbindung resultierenden Forderungen um mehr als 20%, so ist Romberg auf Verlangen des Käufers hinsichtlich des Mehrbetrages zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der zurück übertragenden Sicherheiten bleibt Romberg vorbehalten.

6.5
Der Käufer hat gelieferte Ware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern. Ein zukünftiger Anspruch gegen den Versicherer wird vom Käufer schon jetzt an Romberg abgetreten.

7. Reklamationen, Gewährleistung

7.1
Reklamationen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung, Mängelrügen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung der Mängel, schriftlich Romberg gegenüber geltend zu machen. Spätere Mängelrügen werden ebenso wenig anerkannt, wie Mängelrügen von Waren, die bereits verarbeitet, bearbeitet oder weiterveräußert wurden.

7.2
Beanstandete Ware muss zu Rombergs Verfügung gehalten werden. Der Käufer ist verpflichtet, Romberg Gelegenheit zur Prüfung der Ware zu geben. Verweigert er dies, so ist Romberg von der Mängelhaftung befreit.

7.3
Bei berechtigten Beanstandungen leistet Romberg Gewähr nach seiner Wahl, indem Romberg kostenlos die Mängel beseitigen oder eine kostenlose Ersatzlieferung vornimmt. Bei Fehlschlagen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Weitere Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem gelieferten Gegenstand selbst entstanden sind. Rombergs Haftung bleibt in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit Rombergs gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bestehen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen und Gewährleistung ist Hamburg. Für sämtliche Streitigkeiten, auch für Klagen im Urkunden- oder Scheckprozess, wird bei Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen der Gerichtsstand Hamburg vereinbart.

9. Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehung regelt sich ausschließlich nach Deutschem Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Stand 1. September 2010. Alle vor dem 1. September 2010 bestehenden Geschäftsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.


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